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Michael D

(Mitglied)

Hallo,

Zitat:
Art und Umfang der Prüfung, als auch der in einem Attest niederzuschreibenden Feststellungen und Rückschlüsse, ergeben sich aus der Prüfvorlage selbst. Das Prüfstück ist ein Faltbrief. Der Umfang der Prüfung erstreckt sich neben der Echtheit, inkl. Zugehörigkeit der aufgeklebten Marke(n), auch auf die Portorichtigkeit, vorhandene Taxierungen, Durchgangs- und Ankunftsstempel, als auch die Qualität zu beurteilen bzw. wertmindernde Sachverhalte, Mängel und/oder Ausbesserungen sowie sonstige Manipulationen (z.B. das Entfernen einer Taxierung, was beispielsweise u.a. bei dem von Altsax bereits erwähnten Streifband der Fall war), aufzuführen.


Würde ich mir oftmals wünschen, man sollte aber nicht die eigene Wunschvorstellung als Fakt darstellen.
Die postgeschichtlich korrekte Beschreibung eines komplizierten Beleges, möglicherweise unter Berücksichtigung von mehreren Postverträgen incl. zwischenzeitlicher Anpassungen (die dann nur in Verordnungsblättern publiziert wurden), ist manches mal nur Spezialisten möglich. Ein tendenziell gutes Beispiel waren da die van der Linden-Atteste. Schlage also vor, die Kirche im Dorf zu lassen.

Das Verhalten des Auktionshauses Köhler ist vorbildlich.

Gruß
Michael
20.05.19, 13:09:57

PvD1750

(Gast)

Zitat von charly999:
Wer wann was in einem Attest erwähnen sollte oder nicht, geht daher an der rechtlichen Realität vorbei. Ob die Stockflecken im Ergebnis wertmindernd sind, kann ein Gericht völlig anders sehen als Sie, ebenso die Frage, wer was gesehen haben mußte.

Ihre Ansicht von einem Attest in allen Ehren, aber die persönliche Pflicht zur Prüfung, die Risikoverteilung bei einer Auktion und die Beweislast des Käufers werden von einem Attest nicht ersetzt.

Ich finde, es ist vor allem die Pflicht des Käufers, sich von der Qualität des Kaufgegenstandes zu überzeugen. Losbeschreibung und Attest sind dabei eine Hilfe, mehr nicht .

Mit genau diesen Zeilen habe ich gerechnet, eigentlich schon im letzten Beitrag von Ihnen.

Es gibt Meinungen, die sehen Stockflecken als eine typische Alterungserscheinung an. Wenn sie aber typisch wären, dann müßte ein jegliches altes Papier davon betroffen sein und dies ist nicht der Fall. Es ist lediglich ein Versuch der Einrede, sie wären typisch. Stockflecken sind Schimmelpilze und die leuchten im UV-Licht.

Unabhängig davon, ob der eine oder andere einen wert- oder nicht wertmindernden Sachverhalt in Stockflecken sieht, sind sie Bestandteil des Prüfstückes und können in einem Gutachten nicht übergangen werden. Zumindest sind sie rein objektiv aufzuführen und können, insofern Vergleichswerte dem Gutachter/Prüfer bekannt sind, auch schlußfolgernd als wert- oder nicht wertmindernd vom Gutachter/Prüfer bewertet werden.

Ein Sammler ist im Wissen über die Sache in der Regel das schwächste Glied und müsste, wenn man Ihrer Argumentation folgt, perfektes Wissen in allen Details haben, um den Kaufgegenstand vollständig beurteilen zu können. Auch in dem Detail, was es vergleichbares von dem Objekt der Begierde überhaupt noch gibt. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann beurteilen Gerichte auch danach, wer wem im Wissen überlegen ist. Selbstverständlich ist aber der Käufer in der Beweislast.

Beste Grüße
PvD1750
20.05.19, 13:35:24

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 20.05.19, 14:25:06

Zitat von PvD1750:
Historisch gewachsen baut die Branche darauf auf, dass der Anbieter einem Attest, welches von einem Prüfer des Verbandes ausgestellt wurde, der von BDPh und APHV zusammen ins Leben berufen wurde, blindlings vertrauen darf und in einem solchen korrekte Auskunft über Echtheit und Qualität in Vollständigkeit erteilt wird.

Art und Umfang der Prüfung, als auch der in einem Attest niederzuschreibenden Feststellungen und Rückschlüsse, ergeben sich aus der Prüfvorlage selbst. Das Prüfstück ist ein Faltbrief. Der Umfang der Prüfung erstreckt sich neben der Echtheit, inkl. Zugehörigkeit der aufgeklebten Marke(n), auch auf die Portorichtigkeit, vorhandene Taxierungen, Durchgangs- und Ankunftsstempel, als auch die Qualität zu beurteilen bzw. wertmindernde Sachverhalte, Mängel und/oder Ausbesserungen sowie sonstige Manipulationen (z.B. das Entfernen einer Taxierung, was beispielsweise u.a. bei dem von Altsax bereits erwähnten Streifband der Fall war), aufzuführen.


Hallo Markus,

soweit die Theorie. Letztlich hängt alles an unbestimmten Begriffen wie "wertmindernd", "Mangel", "altersbedingt" etc., die im Ergebnis zu dem begehrten "einwandfrei" führen oder eben auch nicht.

Ich bin kein Jurist, aber letztlich wird ein Gericht nach meiner Erfahrung darauf abstellen, was ein verständiger Käufer unter derartigen Bezeichnungen verstehen durfte.

Der BPP hat meines Wissens interne Regeln aufgestellt mit dem Ziel einer einheitlichen Attestterminologie, es aber vermieden, nach außen zu kommunizieren, was genau (ggf. gebietsabhängig) unter "einwandfrei" zu verstehen ist.

Dazu ein Beispiel, das sich aus der erwähnten Behandlung des Randrisses im Sachsendreierpaar durch die Verbandsprüfstelle unmittelbar ableiten läßt:

Als Los Nr. 8079 der 368. Köhler-Auktion wurde ein sehr hübscher Dreierstreifen von Sachsens Mi 13 angeboten. Im Attest wird der Streifen als "ECHT und EINWANDFREI" bezeichnet, trotz eines Vortrennschnittes im Zwischenraum zwischen 2 Marken. Der Vortrennschnitt wird in der Losbeschreibung des Auktionshauses erwähnt. Gleichwohl erfolgte der Zuschlag oberhalb des doppelten Ausrufes.

Man darf unterstellen, daß der Prüfer den Vortrennschnitt gesehen und nicht vergessen hat, ihn zu erwähnen. Die internen Regeln, so wie sie beim Sachsendreierpaar in Erscheinung traten, stufen solche Risse und Schnitte in Randbereichen und Markenzwischenräumen offenbar nicht als erwähnungspflichtigen Mangel ein.

Die Bieter auf dieses Los ließen sich davon ebenfalls nicht abschrecken. Ob jeder "verständige Käufer" allerdings darin keinen Mangel sieht, darf bezweifelt werden.

Man kann auch ein "honoriges" und "seriöses" Auktionshaus sein und sich ausschließlich auf Atteste und Befunde angesehener Prüfer verlassen! In vielen Fällen muß das schon deshalb geschehen, weil nicht für jedes Gebiet sachkundige Bearbeiter vorhanden sind.

Eines scheint mir sicher: Wenn das Beispiel der von Köhler praktizierten "attestergänzenden Losbeschreibung" Schule macht, verschwindet die besondere Interpretation des "EINWANDFREI" ganz schnell aus den Attesten.

Beste Grüße

Altsax
20.05.19, 14:03:34

PvD1750

(Gast)

Hallo Jürgen (Altsax),

Dein Vergleich hinkt bzw. Du verwechselst Sachverhalte.

Ein zwischen den Markenbildern verlaufender sogen. Vortrennschnitt sollte ebenfalls aufgeführt werden, weil er vorhanden ist. Er muß aber nicht zwingend als Mangel beurteilt werden. Der Dreierstreifen ist trotz dem sogen. Vortrennschnitt vollständig und die Markenbilder sind unberührt.

Vergleiche doch einfach einmal zu einem KFZ-Gutachten und stelle Dir die Frage, ob in einem solchen Rost aufgeführt wird oder nicht. Wann ein solcher dort als eine regelmäßige oder eine nicht regelmäßige Erscheinung angesehen wird. Fakt ist aber, Rost wird aufgeführt.

Persönlich kann ich keinen Grund erkennen, warum ein BPP-Gutachten unvollständiger sein soll, als das Gutachten eines KFZ-Sachverständigen.

Es geht somit um die Aufführung von am Prüfstück vorhandenen Sachverhalten. Die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes, kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen.

Beste Grüße
Markus
20.05.19, 14:53:46

sanane

(Gast)

Tut mir leid, aber diese Sache ist einfach krank; insbesondere die Erwähnung der auf dem Bild schon ersichtlichen Stockflecken und die Erwähnung eines Randschürfes auf einem mindestens 168 Jahre alten Brief.

Der Brief ist echt und mindestens 168 Jahre alt.

Was sollten der Absender und Empfänger denken? Aha, in 168 Jahren wird es eine Stange Geld bringen, am bestens sofort in eine luftdichte Hülle.

Man muß eher sagen, dass sie Schwein gehabt haben, dass es damals PVC-Folien überhaupt nicht gab. Ansonsten würde selbst die Marke anders aussehen, sodaß nicht mal ihre Mutter sie wiedererkannt hätte lachen

Klar, man kann einen besten Zustand, also ohne irgendwelche Stockflecken usw im Attest erwähnen kann, und sogar muß, aber bei diesem Zustand glaube ich nicht.

Jemand, der sowas 168 jähriges ohne jegliche Makel (Randschürfung, Stockflecken etc) sucht, kann man nur mit jemandem vergleichen, der im Laufhaus seine Traumjungfrau sucht. Er kann ja vielleicht fündig werden, nur wie lange die Suche dauert, ist ungewiß. Ob er sich am Ende überhaupt noch erinnern kann was er suchte lachen

Für diese Postfrisch-Tadellos-Fetischisten wäre selbst Mona Lisa nur ein Fall für die Rundablage. Ich habe das Gemälde aus nächster Nähe sehen dürfen, sie ist voller Risse, Retouche, Übermalungen etc. Wahrscheinlich hätten diese Leute Mona Lisa selbst auf ebay bei 1 Euro Startpreis liegen gelassen lachen
20.05.19, 15:33:09

PvD1750

(Gast)

Aha, nach sanane seiner Meinung ist es also krank, dass das Auktionshaus Köhler die Stockflecken aufführt.
20.05.19, 15:41:52

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 20.05.19, 15:51:00

Zitat von PvD1750:
Dein Vergleich hinkt bzw. Du verwechselst Sachverhalte.

Ein zwischen den Markenbildern verlaufender sogen. Vortrennschnitt sollte ebenfalls aufgeführt werden, weil er vorhanden ist. Er muß aber nicht zwingend als Mangel beurteilt werden. Der Dreierstreifen ist trotz dem sogen. Vortrennschnitt vollständig und die Markenbilder sind unberührt.


Hallo Markus,

ob ein Vortrennschnitt ein Mangel ist, unterliegt unterschiedlichen Ansichten.

Man kann ihn als "normales Ergebnis der Scherentrennung" betrachten und somit als nicht zwingend im Attest anzugeben. Das ist hier geschehen.

Es gab bei einigen Postanstalten die Übung, die 10er Schalterbogen in zwei horizontale 5er Streifen zu trennen und deren Marken bis nahe an den oberen Rand vorzuschneiden. Bei Bedarf wurde dann die Marke vom Streifen abgerissen. Wenn die Sammler Glück hatten, geschah das ohne Berührung des Markenbildes, wenn nicht, ergab sich eine nicht vollrandige Marke aufgrund normaler Handhabung im Postbetrieb. Ist die dann auch noch "einwandfrei"?

Ich weiß, daß dieses Beispiel überspitzt ist. Es zeigt aber, welche Probleme auftauchen, wenn man versucht, zwischen "nicht erwähnenswerten Fehlern", "erwähnenswerten Fehlern ohne Einschränkung des einwandfreien Zustandes" und "Fehlern, die zu nicht mehr einwandfreier Beurteilung führen" unterscheiden will.

Jede Marke und jede Markeneinheit ist nach Erscheinungsbild und Zustand zu beurteilen. Wenn man keine Gelegenheit hat, sich davon selbst ein Bild zu machen, muß man sich auf eine objektive Beschreibung verlassen können. Angesichts der Gewohnheit nahezu aller Verkäufer dieser Erde, ihre Angebote in möglichst günstigem Licht erscheinen zu lassen, erwartet man objektive Zustandsbeschreibungen eher von einer neutralen Instanz, wie es die Mitglieder des BPP darstellen (sollten).

Ich persönlich störe mich nicht an dem Vortrennschnitt und hätte mich auch nicht an dem Riß bei dem bewußten Sachsendreierpaar gestört. Letzteres war aber einst als "Wohl schönstes Paar der Sachsendreier auf Streifband" angeboten und für 100.000 DM ausgerufen worden. Man kann darüber diskutieren, ob der Preis für ein Paar ohne Riß angemessen war. Mit Nennung des Risses jedenfalls wäre dieser Preis völlig irreal gewesen.

Die Philatelie befindet sich im Umbruch, und ist auf die Erschließung neuer Kundenkreise angewiesen. Wenn die Akteure Vertrauen verspielen, indem die Prüfer als "neutrale Sachverständige" mehr den Interessen der Anbieter zugeneigt urteilen, braucht es nur einen spektakulären Fall dieser Art, der entsprechend Verbreitung findet, um diese Neukunden zu vertreiben. Das scheint eine noch nicht überall verbreitete Erkenntnis zu sein.

Beste Grüße

Altsax
20.05.19, 15:45:37

sanane

(Gast)

geändert von: sanane - 20.05.19, 15:58:24

Das Auktionshaus stellt vorbildlicherweise Bilder des Briefes mit satte 600 dpi Auflösung, worauf jeder Fliegenschiß ersichtlich ist. Das mit der Überteibung von Beschreibung über das Attest hinaus könnte Imagepflege sein, mehr nicht.

Was wollen die Leute bei dieser Auktion kaufen? Den Brief oder das Attest?

Wenn die Antwort Brief ist, dann muß man sich dieses ganz schön detailreiches Bild selber aufmerksam anschauen und zu einer Entscheidung gelangen. Oder besser persönlich besichtigen oder besichtigen lassen. Schließlich handelt es sich nicht um einen einfachen Brief aus 1-Euro-Kiste beim Tauschtag.

Du wirst wahrscheinlich wieder in gewohnter Manier 500 Postings loslassen, damit auch unter neuem Nick 10.000-Marke geknackt wird lachen

Und was denkst über Mona Lisa? Rundablage oder doch brauchbar wenn zusammen mit dem Gemälde ein Plakat, worauf alle Risse, Retouche, Übermalungen (es soll sich ja ungefähr um 7-Schichten aufeinander handeln) aufgelistet sind, mitgehängt wird? lachen

20.05.19, 15:55:39

charly999

(Mitglied)

Zitat von PvD1750:

Mit genau diesen Zeilen habe ich gerechnet, eigentlich schon im letzten Beitrag von Ihnen.

Es gibt Meinungen, die sehen Stockflecken als eine typische Alterungserscheinung an. Wenn sie aber typisch wären, dann müßte ein jegliches altes Papier davon betroffen sein und dies ist nicht der Fall. Es ist lediglich ein Versuch der Einrede, sie wären typisch. Stockflecken sind Schimmelpilze und die leuchten im UV-Licht.

Unabhängig davon, ob der eine oder andere einen wert- oder nicht wertmindernden Sachverhalt in Stockflecken sieht, sind sie Bestandteil des Prüfstückes und können in einem Gutachten nicht übergangen werden. Zumindest sind sie rein objektiv aufzuführen und können, insofern Vergleichswerte dem Gutachter/Prüfer bekannt sind, auch schlußfolgernd als wert- oder nicht wertmindernd vom Gutachter/Prüfer bewertet werden.

Ein Sammler ist im Wissen über die Sache in der Regel das schwächste Glied und müsste, wenn man Ihrer Argumentation folgt, perfektes Wissen in allen Details haben, um den Kaufgegenstand vollständig beurteilen zu können. Auch in dem Detail, was es vergleichbares von dem Objekt der Begierde überhaupt noch gibt. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, dann beurteilen Gerichte auch danach, wer wem im Wissen überlegen ist. Selbstverständlich ist aber der Käufer in der Beweislast.

Beste Grüße
PvD1750


Die 1.Zeile ist kpl überflüssig, der 2.& 3.Absatz haben mit meinem Beitrag nichts zu tun, der sich mit den praktischen Fragen eines möglichen Gerichtsverfahrens auseinandersetzt, ebenso der Absatz 4.

Die Realität des Gerichtsverfahrens sieht ganz anders aus, als Markus sich das vorstellt. Bei Gericht sind übrigens Parteien sehr unbeliebt, die alles besser zu wissen meinen, unflexibel auf Ihrer - natürlich allein richtigen - Meinung beharren und nie ein Ende finden. Auch für Anwälte ein Alptraum.

Wer Klassik sammelt, sollte mehr als nur philatelistische Grundkenntnisse im Allgemeinen und auf seinem Gebiet besitzen und einem Auktionsangebot nicht hilflos gegenüberstehen. Sonst sollte er bei Bund postfrisch ab 2010 bleiben. Wer für einen Klassikbeleg mehrere hundert oder tausend Euro ausgibt, sollte wissen was er tut, wenn der Mann sich nur auf Atteste Dritter verläßt, ist er selbst schuld.

Das war´s zu diesem Thema. Ich werde auf den Badenfehldruck bieten und den Kehrdruck der Bayern 1Ia, die letzten Lücken in meiner Altdeutschlandsammlung.
20.05.19, 16:45:16

sanane

(Gast)

"Bei Gericht sind übrigens Parteien sehr unbeliebt, die alles besser zu wissen meinen, unflexibel auf Ihrer - natürlich allein richtigen - Meinung beharren und nie ein Ende finden."

Was für ein Zufall? Genauso einen solchen haben wir auch auf philatelistischen Foren lachen
20.05.19, 16:54:26
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