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Hallo liebe Teilnehmer,

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08.07.11, 23:29:13

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Zitat von vozimmer:
Zitat von zauberfee000:
Nun wäre ich, bezüglich der Stempel, für eine fachgerechte Aufklärung dankbar...
Bei Ebay gibt es die Vorlage, Marken als ungeprüft zu deklarieren...
Folge ich der Logik hier, dürfte bei Ebay keine ungeprüfte Briefmarke eingestellt werden, was ich schlicht, als Witz ansehe...
Einen schönen Tag noch...


Ach zauberfee, ach zauberfee,

sorry, dass ich das so sage, Deine Aussage zu echt und geprüft ist quatsch.
Natürlich ist es korrekt, Margen, die ich als in Allen Teilen (also mit Stempel) echt einschätze auch als solche bei ebay einzustellen, ohne dass sie geprüft sind.

Damit übernehme ich aber die Verantwortung für echt und muss auch mit ech erfüllen. Klagt der Käufer, weil der Stempel z.B. doch falsch war, dann werde ich vor Gericht verlieren.

Es geht hier schlich darum, dass man eine gestempelte Marke bei ebay nicht als echt anbieten darf, wenn man sich beim Stempel im Angebot rausreden möchte.

Gruß, Volker


Es kann aber auch einem Sammler anders ergehen - der Mechanismus "Erfüllungsklage - hilfsweise Antrag auf Schadensersatz" hat hier nicht gegriffen. Ein Sammler ist Stempelfälschungen der berüchtigten SA/SS-Marken auf den Leim gegangen (DR909 und 910). Tenor des OLG Karlsruhe ist , dass der Sammler hätte besser aufpassen müssen, schliesslich warne der Michel-Katalog vor Stempelfälschungen (Urteil vom 25.1.2007, 8 U 123/06). Ganzfälschungen muss man nicht als "ohne Obligo" anbieten, man kann auch schreiben, "einwandfrei", wenn die Fälschung keine Zahnfehler hat.
In unserer Republik gibt es leider auch Fehlurteile, das bitte ich zu berücksichtigen, vorher aufpassen ist die eindeutig stressfreie Variante für den Käufer.

Leitsätze

1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F.

2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.

3. Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt.


Ohne weitere Kommentare zitiere ich aus den Gründen für das Urteil:


Gleichwohl stellt die Angabe des Katalogwerts eines aus 2 Briefmarken bestehendes Briefmarkensatzes keine Vereinbarung einer Wertbeschaffenheit der Marken dar. Der Sachverhalt des OLG Stuttgart ist nämlich davon geprägt, dass es um die Gesamtwertangabe für eine Briefmarkensammlung erheblichen Werts ging. Nur in diesem Zusammenhang ist das Gericht von einer zusicherungsfähigen Eigenschaft ausgegangen.

Zutreffend hat das Landgericht auch entschieden (U S. 7) dass in der Beschreibung „einwandfrei“ keine Garantie des Beklagten für die Echtheit der Marken und der Stempel liegt, sondern nur nach der unter Briefmarkensammlern üblichen Terminologie (vgl. hierzu Anl. B4) die - zutreffende - Darlegung, dass die Zähnung der Marken keine Fehler aufweist.

Insgesamt kann das Gericht das Verhalten des Klägers danach nur dahin werten, dass dieser 2 Briefmarkensätze unter Zurückstellung sich ganz eindeutig aufdrängender Zweifel zu einem sehr günstigen Preis in dem Bewusstsein erwerben wollte, ein Geschäft zu machen. Das spekulative Moment des Geschäfts ist dabei offenbar und die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit zu bejahen.
08.07.11, 23:30:13

Eckzahn

(Gast)

Guten Morgen Herr drmoeller_neuss,

das Urteil wird sicherlich vielen bekannt sein.Nur waren die Veraussetzungen damals anders (bei Ebay) wie jetzt. Die Kategorie "Echtheit" gab es noch nicht ! Wenn ich Heute "Echt" angebe, dann ist dies eine Beschaffenheitserklärung.Darunter fällt auch der Stempel.
Welche Eigenschaft der Verkäufer sich aussucht, ist Ihm überlassen (vier Möglichkeiten)....
Allen ein schönes Wochenende.
09.07.11, 06:16:07

Eckzahn

(Gast)

geändert von: Eckzahn - 09.07.11, 06:45:07

Hier noch ein Auszug aus einer Entscheidungsbegründung(Urteil):

....Zwischen den Pateien ist ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen.Dieser beinhaltet eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass die Briefmarke in allen Teilen echt sei, da der Beklagte die Marke als "echt" in die Auktion eingestellt hat. Aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle des Klägers war dies trotz des Umstandes, dass zwischen dem Mindestgebot von einem Euro und dem Michel-Katalogwert von 200,00€ eine erhebliche differenz bestand, nur so zu verstehen, dass die Marke tatsächlich in allen Bestandteilen, also auch hinsichtlich des Stempels, echt sein sollte.Eine andere Auslegung lässt bereits der Wortlaut nicht zu.Hieran muss sich der Beklagte festhalten.....
09.07.11, 06:44:20

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Zitat von admin_j:
Hallo nochmal zu einen Detail,

eine falsch gestempelte Marke die nicht als "Stempel falsch" bei Ebay angeboten wird, könnte zur Löschung des Angebotes führen.

Ob die Formulierung "Die Marken sind ausnahmslos echt, jedoch die Stempel nicht geprüft, berücksichtigen Sie das bitte bei Ihren Geboten...", gleichberechtigt ist mit "Stempel falsch" oder auch "weil die Marken ungeprüft sind, biete ich ausdrücklich als Stempel falsch an", darf bezweifelt werden).


Solche Formulierungen findest Du auch in renommierten Auktionshäusern. Wenn man sich daran stört, müsste man die Hälfte der Auktionskataloge einstampfen. Das ist leider Realität.

Zitat von admin_j:
Der Anbieter könnte Erfüllen müssen, mindestens aber Kaufpreis, Prüfgebühr und Porto zurückzahlen, wenn die Stempel als falsch geprüft werden. Mit "... biete ich ausdrücklich als Stempel falsch an ...", kann mit Stempelfälschungen erfüllt werden.
).


Soweit die Theorie. Mal abgesehen, dass solche Fälle nicht gerade zu "Anwalts Liebling" gehören (komplizierter Sachverhalt bei niedrigem Streitwert), kann das auch die Hose gehen. Da die Falschstempel von einem durchschnittlichen Sammler erkennbar sind, und der Michel auch davor warnt, kann der Richter in Analogie zu folgendem Urteil auch auf "eigene Dummheit" entscheiden (juristisch genauer: grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dann wäre der Kaufvertrag mit den abgebildeten Marken erfüllt.


Zitat von admin_j:
Was xg1651 schreibt ist aber auch richtig. Auch meine Frau hat einen Satz im Angebot bei dem die Stempel als falsch angeboten werden. Dabei sind Marken die gestempelt sehr viel teurer sind und die ungewöhnlich saubere Stempel haben. Kleine Werte aus dem Satz haben Stempel, die typisch sind für Stücke aus dem Bedarf. Die chancenlosen Marken zur Prüfung zu schicken lohnt wirtschaftlich nicht. Die kleinen Werte sind sowieso echt. Wer das Nebengebiet sammelt, dürfte mehr von den Stempel gesehen haben als ich. Also im Ausnahmefall einfach als "Stempel falsch" anbieten).

. . .

Was als falsch eingeschätzt wird, kann man ja immer noch als "ausdrücklich als falsch, weil nicht BPP geprüft" anbieten (solange hier nicht der BPP Prüfer schreibt, dass der Stempel falsch ist). freuen

(Bei Bedarf werde ich dazu schreiben: "der Stempel ist wirklich falsch).


Mit welcher Motivation kauft ein Sammler bewusst Fälschungen? Sicher gibt es (wenige) Fälschungssammler. dann gibt es die Selbstbetrüger. Die meisten Käufer gehören aber in die Kategorie "kleiner Bescheisser", und hoffen insgeheim, die Marken später irgend einem unbedarften Sammler anzudrehen. Dann kann der Käufer auch noch erzählen, die bei dem bekannten Kraft aus Teneriffa gekauft zu haben. (bei Kaffeefahrten wird immer geworben "bekannt aus Funk und Fernsehen" - richtig, die senden alle Werbung, für die sie bezahlt werden).

Was spricht dagegen, als Verkäufer solche Marken entsprechend zu kennzeichnen? Notfalls mit Kugelschreiber auf der Rückseite "Stempel falsch", etwas vornehmer geht das mit einem entsprechenden Gummistempel. Dann sind die Marken für Betrüger für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen, und Fälschungssammler und Selbstbetrüger können immer noch ihren Spass an den Marken haben.
11.07.11, 18:09:21

Eckzahn

(Gast)

geändert von: Eckzahn - 12.07.11, 06:15:12

hallo doctor,
wieso Reiten Sie immer auf diesem Urteil rum? Sie Wissen doch selber, dass die Ausgangslage damals bei Ebay anders war, wie zum heutigen Zeitpunkt. Daher mit dem Angebot nicht vergleichbar.(Meine Meinung)Ich habe dazu, in diesen Forum, schon einmal Stellung genommen.MfG

https://www.stampsx.com/forum/topic.php?id=684&highlight=&page=385&

Im übrigen ist die Auktion vom Verkäufer beendet worden, da der Artikel verkauft wurde... geschockt
12.07.11, 05:30:56

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

Hallo Eckzahn,

das von dr.moeller-neuss zitierte Urteil ist natürlich sehr interessant. Es verleitet aber auch jeden Nichtjuristen zu Interpretationen, die fehlerhaft sind.

Der Hinweis, dass Ebay seine Regeln geändert hat, ist natürlich völlig berechtigt und wäre für jetzige Entscheidungen sicher auch relevant.

Da im Berufungsurteil des OLG Karlsruhe der Tatbestand - nach der Zivilprozessordnung zulässig - weggelassen wurde, muss man den Sachverhalt und vor allem die Prozessanträge des damaligen lägers erschliessen, um das Urteil zu verstehen:

Der damalige Kläger hat bei einem Ebay-Anbieter einen gestempelten Satz der DR 909,910 vom 20.04.1945 gekauft, zu denen der Michel seit langem hingewiesen hat, dass diese Stücke gestempelt nur BPP geprüft erworben werden sollen, können, dürfen, weil die meisten Stempel auf dieser Ausgabe bekanntermassen falsch sind.

Das OLG-Urteil befasst sich im Wesentlichen zunächst nur mit der Frage der Abgrenzung zwischen Gattungskauf und Stückkauf.

Als Beispiel: Jemand kauft 100 handelsübliche Schrauben im Paket, Rundkopf 35 mm lang. Er stellt zu Hause nach dem Öffnen der Schachtel fest, dass 40 Schrauben keinen Schlitz im Rundkopf haben und deshalb mangelhaft sind. Er hat einen Nacherfüllungsanspruch auf weitere 40 Schrauben in ordnungsgemässem Zustand, da er die Schrauben der Gattung nach gekauft hat und ein Austausch der mangelhaften Schrauben ohne Nachteil für den Käufer möglich und diesem zumutbar ist. Der Verkäufer schuldete nicht 100 individuell bestimmte Schrauben, sondern 100 Schrauben der Gattung Rundkopf 35 mm lang mittlerer Art und Güte.

Auf Briefmarken übertragen:

Jemand bietet einen postfrischen Satz BRD "Bedeutende Deutsche"von 1960 an, der Satz wird infolge Regens und schlechter Verpackung beim Transport zum Briefkasten nass und dadurch mangelhaft ( nicht mehr postfrisch, weil Gummierung chaden genommen hat ). Hier kann der Verkäufer mit einem anderen Satz der gleichen Marken ohne weiteres nacherfüllen.

Problematisch wäre hier allerdings der Fall, wenn der Verkäufer anbietet: Sie bekommen genau die Marken, die sie abgebildet sehen und eine weist gut sichtbar einen seltenen Plattenfehler auf. Dann hätten wir zwar auch noch einen Gattungskauf, allerdings müsste der Verkäufer dann mit einer Marke nacherfüllen, die auch diesen Plattenfehler aufweist.

Beim Stückkauf hingegen wird der Vertragsgegenstand derart durch seine Beschaffenheit individualisiert, dass nur durch das angebotene und verkaufte Stück der Vertrag erfüllt wird.

Zum Schraubenbeispiel:

Jemand kauft auf dem Flohmarkt 8 antike Schrauben aus Messing aus dem 18. Jahrhundert, 80 mm lang. Der Käufer bezahlt und bittet den Verkäufer die Schrauben noch eine Stunde zu verwahren, weil er noch etwas erledigen muss. Nach einer Stunde, als er zurück kommt, hat der Sohn des verkäufers die Schrauben an einen anderen Kunden verkauft und diesem übergeben. Die Schrauben sind weg.

Hier kann der Verkäufer nicht mit acht anderen Schrauben aus Messing und 80 mm lang aus heutiger Produktion na cherfüllen, hier müssten es schon gleiche Schrauben aus dem 18. Jahrhundert sein. Der Käufer hätte, da eine Nacherfüllung beim Stückkauf meistens ausscheidet, weil genau konkretisierte Stücke geschuldet werden, einen Schadensersatzanspruch und/oder könnte auch vom vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.

Das OLG Karlsruhe hat in dem Urteil auf diese Kriterien abgestellt und entschieden - und das ist das Wesentliche für mich daran - dass ein Stempel auf einer Marke diese so individualisiert, dass ein Stückkauf vorliegt, zumindest, wenn dem Käufer diese konkrete Marke vorher so gezeigt und angeboten wurde. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verkäufer z.B. anbietet: "DR 49, gestempelt, zehn Stück verfügbar, Stück o,50 Euro". Dann könnte er mit jeder dieser Marken - sofern sie echt gestempelt ist, einen Kaufvertrag erfüllen.

Wird jedoch eine konkrete Marke mit einem konkreten Stempel angeboten, kann der Kaufvertrag nur mit dieser marke erfüllt werden.

Und hier kommt der zweite, wesentliche Aspekt des Urteils zum Tragen, der von einigen hier schon verkannt wurde:

Das Gericht hat dem Käufer auch einen Schadensersatzanspruch versagt, weil es angenommen hat, dass der Käufer den Mangel der Marken grobfahrlässig nicht erkannt hat. Die grobe Fahrlässigkeit wurde aus dem Hinweis im Michel-Deutschland Spezial zu den Stempelfälschungen bei den DR 909,810 entnommen und damit dem Sammler gleichsam die Pflicht auferlegt, sich im Spezialkatalog vor dem Kauf einer soclhen Marke zu informieren, zumindest bei hochpreisigen Marken. Das Gericht hat einen Anspruch des Käufers nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Diese Vorschrift lautet:

§ 442 Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Wer also eine Marke kauft, von der er annehmen kann, dass der Stempel gefälscht ist, kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn die Echtheit vom Verkäufer garantiert wird oder der Käufer arglistig - also vorsätzlich - den Mangel verschweigt, was eine konkrete Kenntnis des Verkäufers voraussetzt, die zu beweisen nicht immer einfach ist!

Ob die Ebay-Richtlinien zum Begriff "echt" eien solche Garantie im Rechtssinne darstellen, ist für mich allerdings fraglich.

Deshalb sind natürlich Ratschläge, man solle eine hier im Forum für gefälscht gehaltene und so öffentlich gemachte Marke kaufen und auf Nacherfüllung oder Schadensersatz klagen, sehr problematisch bis kontraproduktiv. Was für die grobe Fahrlässigkeit gilt, gilt natürlich auch für den Fall, dass ich positive Kenntnis habe, dass die Marke gefälscht ist!( Vgl. oben den Text des § 442 Abs. 1 BGB).

Beste Grüsse
Gerhard
der im Zivilstand Rechtsanwalt ist

12.07.11, 09:55:41

Eckzahn

(Gast)

Hallo Darlook,

ich finde Deine ausführliche Antwort sehr interessant, aber Du stellst nur Vermutungen an und kommst auf das eigendliche Problem nicht zu sprechen.
Bitte füge doch Beweise hinzu. MfG
12.07.11, 12:14:09

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

Hallo Eckzahn,

ich habe hier nicht versucht Vermutungen anzustellen, sondern auf die rechtlichen Probleme hinzuweisen. Von daher ist es auch nicht meine Aufgabe etwas zu "beweisen". Was meinst Du denn, was ich "beweisen" sollte? Und was meinst Du mit dem "eigentlichen Problem?".

Ich bin gerne bereit Antworten zu geben, aber dann wären konkrete Fragen hilfreich.

Gruss
Gerhard
12.07.11, 12:25:05

vozimmer

(Mitglied)

geändert von: admin-v - 12.07.11, 14:27:47

Hallo Gerhard,

ich habe Deinen Beitrag gerade gelesen und find, dass er das Thema umfassend und gut erklärt. Das Urteil ist für mich daher auch verständlich geworden.

Natürlich zeigt Deine Erläuterung und darauf möchte ich noch hinweisen, auf, dass ein anderer Richter in seiner Sicht einen etwas anderen Schwerpunkt legt und z.B. die Zuordnung zur Kategorie "echt" bei ebay sehr wohl als garantierte Zusage einstuft.
Das ist die Grundsätzliche Krux an all diesen Prozessen, auch in der Berufung ist man in Gottes Hand.

Viele Grüße, Volker

P.S. Ich frage mich allerdings auch, welchen Sinn es hat im Thread "Fälschungen bei ebay" ein solches Urteil vorzustellen (Hallo Gerhard, das geht nicht gegen Dich, Du bist nur auf das Thema eingegangen). Das hat schon fast die Qualität, als wenn man in der Sendung "Nepper, Schlepper, Bauernfänger" die besten Tricks und Betrügereien vorgestellt hätte, die nur schwer nachzuweisen sind.

Volker Zimmermann, Postgeschichte Bergedorf
12.07.11, 13:12:47
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