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Hallo liebe Teilnehmer,

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11.06.12, 16:35:09

Altsax

(Mitglied)

Die Taxierung des nachfolgend gezeigten Briefes ist für mich nicht nachvollziehbar. Vielleicht kann mir jemand helfen:

Die leider nicht datierbare Hülle eines von Berlin nach Freiberg gerichteten Geldbriefes ist bis zur (preußischen) Grenze als portofrei und für die sich anschließende (sächsische) Strecke als "frei" deklariert worden.

Sinnvoll erscheint eine solche Aufteilung nur auf Basis der vor dem Postvereinsvertrag in der Fassung von 1860 getroffenen Regelungen, weil von da an eine Aufteilung Inland/Ausland nicht mehr explizit geregelt war.

Da die Werttaxe auf der Strecke Leipzig - Freiberg vor Abschluß des Postvereinsvertrages von 1850 7 Ngr. betragen hatte, kommt als Verwendungszeitraum nur die Postvereinszeit in Betracht.

Bei einer Entfernung Leipzig - Freiburg von 11 Meilen erforderte der Fahrpostbrief die Mindesttaxe von 2 Ngr. Hinzu kam die Wertgebühr vo 1 Ngr. für Werte bis 50 Thaler.

Austaxiert sind 2 (Sgr. (=Ngr.)). Bestimmungsgemäße Taxierung vorausgesetzt, wäre demnach keine (sächsische) Werttaxe angefallen. In Preußen galt die Portofreiheit für das Berliner Stadtgericht möglicherweise auch für die Wertgebühr.

Kennt jemand die einschlägigen Bestimmungen oder wenigstens weitere Briefe dieser Art?

Beste Grüße

Altsax
Dateianhang (verkleinert):

 Berlin - Freiberg, 5.x.18xx.jpg (295.42 KByte | 13 mal heruntergeladen | 3.75 MByte Traffic)

Dateianhang (verkleinert):

 Berlin - Freiberg, 5.x.18xx, rs.jpg (368.46 KByte | 3 mal heruntergeladen | 1.08 MByte Traffic)

11.06.12, 16:36:09

Magdeburger

(Mitglied)

Lieber Altsax

also wenn mich nicht alles täuscht, gab es den Beamtenstempel schon vor 1850. Wie lange nach 1850 kann ich leider nicht sagen, aber nicht bis 1860.

Mit freundlichem Sammlergruss

Ulf
11.06.12, 18:29:16

Altsax

(Mitglied)

Hallo zusammen,

der nachfolgend gezeigte Brief gibt mir Rätsel auf.

Der einschlägige (?) Passus in den sächsischen Portofreiheitsbestimmungen lautet:

"Die aus dem Auslande an eine inländische Behörde mit der Declaration als Officialsache eingehende und mit ausländischem Porto nicht belegte Korrespondenz ist auch vom inländischen Porto frei zu lassen"

Gleichwohl ist der Brief mit der Postvereinstaxe von 3 Ngr. belastet worden, offenbar bereits (schwarzer Vermerk) von der badischen Eingangspostanstalt.

Existiert dazu eine vertragliche Regelung, die Vorrang vor den sächsischen Bestimmungen hat?

Beste Grüße

Altsax
Dateianhang (verkleinert):

 Neuchatel - Altenburg, 21.5.1852.jpg (507.38 KByte | 7 mal heruntergeladen | 3.47 MByte Traffic)

07.09.14, 11:37:24

bayern klassisch

(Gast)

Lieber Altsax,

wenn Baden den Brief als portofrei zukartiert bekam, wurde Baden auch Aufgabepost im Postverein und hatte das Recht, für sich zu fordern, was vertraglich festgelegt war.

Vor dem 1.10.1852 galten ja die Altverträge Badens mit der Schweiz (also noch den Kantonen) - da war der Amtsbrief sicher portofrei in der gesamten CH, aber er musste es nicht in Baden sein.

Sächsische Vorschriften sind bei diesem Brief nicht betroffen; dort hatte man nur zu kassieren und an Baden abzuliefern.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
07.09.14, 11:51:16

Altsax

(Mitglied)

Zitat von bayern klassisch:
Vor dem 1.10.1852 galten ja die Altverträge Badens mit der Schweiz (also noch den Kantonen) - da war der Amtsbrief sicher portofrei in der gesamten CH, aber er musste es nicht in Baden sein.


Lieber bk,

die dabei interessierende Frage ist doch, ob für den Postvereinsbereich der Vertrag Badens mit dem schweiz. Kanton oder der Postvereinsvertrag Vorrang hatte.

Gemäß Art. XXV des Postvereinsvertrages in der Fassung von 1850 wäre der Brief bei Aufgabe in Baden portofrei zu befördern gewesen.

Hat die badische Post in diesem Falle eine Zweifelsfrage zu ihren Gunsten entschieden, oder war das zu beachtende Verfahren irgendwo (Ausführungsbestimmungen?) festgelegt?

Liebe Grüße

Altsax
07.09.14, 12:05:22

bayern klassisch

(Gast)

Lieber Altsax.

badische Unterlagen über diesen Fall habe ich leider nicht vorliegen.

Bei Übergabe des Briefes von der CH an Baden interessierte allein der jeweilige Altpostvertrag zwischen diesen beiden Postgebieten.

War das geregelt, und wie es geregelt wurde erstehen wir anhand der gewählten Taxe, war der Postvereinsvertrag nicht mehr relevant, denn Baden war der Postverein.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
07.09.14, 12:19:56

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 07.09.14, 13:10:36

Lieber bk,

nach meinen Unterlagen müßte der Vertrag Baden - Basel von 1837 relevant sein, Neuenburg hatte keinen geschlossen.

Mir liegt der Vertrag selbst nicht vor, wohl aber die Taxbestimmungen. Sie sehen für den jeweiligen Staat - wie meist üblich - vor, daß dessen interne Taxen auch für Auslandskorrespondenz Anwendung finden. Folgerichtig änderte sich der badische Anteil im Jahre 1851 mit Badens Beitritt zum Postverein.

Bei korrekter Taxierung müßte folglich konsequenterweise auch die Portofreiheitsregelung des Postvereins greifen - womit wir wieder am Ausgangspunkt angelangt wären.

Liebe Grüße

Altsax

07.09.14, 13:09:33

bayern klassisch

(Gast)

Lieber Altsax,

bei Dienstbriefe aus und nach der Schweiz vor dem PV von 1852 kenne ich:

Frankobriefe
Portobriefe
portofreie Dienstbriefe
Teilfrankobriefe und
Teilportobriefe.

Nach den mir bekannten Postverträgen dürfte es 3 davon eigentlich gar nicht geben ...

Wenn es so nicht war, wie ich es geschrieben habe, wäre vlt. ein Bestellgeld von 3 Pfennigen in Altenburg eine Denkalternative.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
07.09.14, 15:23:35
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