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(Administrator)

Hallo liebe Teilnehmer,

herzlich willkommen in diesem neuen Thema.

Versucht beim Schreiben immer sachlich zu bleiben. Drückt euch klar aus, damit jeder Leser versteht, ob ihr Fachwissen teilt oder eure Meinung zu einem Thema sagt.

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Wir wünschen viel Freude am Hobby Philatelie!
27.02.13, 18:25:44

****i********

(vom Nutzer beendet)

Nach Paragraph 7 der Post-Taxordnung zahlen schwerere Schriftsendungen so lange doppeltes Porto, bis das Packereiporto mehr betraegt.

In der Praxis heisst das, dass innerhalb Sachsen keine hoehere Briefgebuehr als doppelt moeglich war. Hierauf wurde in der Postverordnung Nr. 656 vom 25. Juni 1850 auch klar hingewiesen:

"Fuer Schriftsendungen, welche mehr als 1 Loth wiegen, wird doppeltes Porto erhoben; eine weitere Briefporto-Progression findet aber nicht statt und ein Brief, der 4, 5, oder 8 Loth wiegt, zahlt somit auch nur doppeltes Porto."

Soweit so gut. Meine Frage: Wie sah es mit Inlands-Drucksachen aus? Wie wurden schwere Drucksachen in dieser Zeit taxiert?

Gruss,
****i********
27.02.13, 18:26:44

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 27.02.13, 21:59:02

Hallo ****i********,

es galt auch für Drucksachen die Bestimmung, daß sie als "Packereien" (also Fahrpostsendungen) zu behandeln seien, sobald vom Gewicht her die Packereitaxe, also die doppelte Briefgebühr, erreicht wird.

Praktisch bedeutet das, daß die mögliche Maximaltaxe bei Briefpostsendungen im Inland entfernungsabhängig war:

1. Entfernungsstufe bis 5 Meilen max 3 Loth
2. Entfernungsstufe über 5 bis 15 Meilen max. 6 Loth
3. Entfernungsstufe über 15 Meilen max 13 Loth

Die höchste mir bekannte Inlands-Drucksachenfrankatur ist 6-fach schwer.

Beste Grüße

Altsax
Dateianhang (verkleinert):

 Chemnitz - Friesen, 20.6.xx, kl.jpg (429.65 KByte | 20 mal heruntergeladen | 8.39 MByte Traffic)

27.02.13, 21:57:56

****i********

(vom Nutzer beendet)

Ich will dieses Thema noch einmal wiederbeleben, diesmal mit ein paar Warenproben, oder "Muster ohne Wert".

Die erste gezeigte Mustersendung ist ein Inlandsbrief der 2. Entfernungsstufe (> 5 Meilen). Lt. Tarif vom 1.7.1859 haette das Franko 1 Ngr. betragen sollen, und zwar bis ausschl. 2 Loth Gewicht. Darueber greift die Packereitaxe, welche mindestens die doppelte Briefgebuehr ausmachte. Kann ich also davon ausgehen, dass dieser Brief samt angehaengtem Muster 2 Loth oder mehr wog, und somit nach Packereitaxe mit der doppelten Briefgebuehr von 1 Ngr. = 2 Ngr. belastet wurde?

Die zweite Mustersendung ist in den Postverein gerichtet, und haette eigentlich im 3. Rayon (Entfernung Hainsberg-Deuben/Schleiz >20 Meilen) mit 3 Ngr. taxiert werden muessen. Nach meiner Deutung des Postvertrags waren Warensendungen im Postverein wie solche im Inland zu behandeln. Hier also, Entfernung >5 Meilen, Gewicht 2 Loth +, also wiederum 2 Ngr.?


Es dankt,
****i********
Dateianhang (verkleinert):

 Sachsen 2513.jpg (422.38 KByte | 5 mal heruntergeladen | 2.06 MByte Traffic)

Dateianhang (verkleinert):

 Sachsen 2514.jpg (443.1 KByte | 2 mal heruntergeladen | 886.21 KByte Traffic)

16.11.13, 00:13:11

Altsax

(Mitglied)

Hallo ****i********,

für beide Briefe galt nicht die ermäßigte Taxe für Mustersendungen, weil die Muster nicht wie vorgeschrieben anhängend, sondern inliegend waren.

Bei Inlandssendungen ist ein solcher Vermerk ungewöhnlich, bei Auslandssendungen hat er Zollgründe.

Schleiz lag gegenüber Hainsberg ebenso wie das noch weiter entfernte Dresden im 2. vereinsländischen Entfernungsbezirk, die Taxe von 2 Ngr. ist also korrekt.

Beste Grüße

Altsax
16.11.13, 09:07:41

bayern klassisch

(Gast)

Hallo,

bei rein inländischer Versendung wurde der Vermerk MoW angebracht, um zu dokumentieren, dass es sich nicht um eine Warensendung mit Wert handelte, für die nicht die Briefpost, sondern die Fahrpost zuständig gewesen wäre.

Liebe Grüsse von bayern klassisch
16.11.13, 09:59:09

Altsax

(Mitglied)

Lieber bk,

in Sachsen galt das so nicht. Unterschieden wurde aus Gründen der Haftung für Verluste seitens der Post zwischen Briefen mit deklariertem Wert und solchen mit nicht deklariertem. Letztere konnten durchaus mit der Briefpost befördert werden, sofern ihr Gewicht im dafür zulässigen Rahmen blieb.

Insofern war die Bezeichnung "inliegend Muster ohne Wert" postalisch überflüssig, weil durch sie weder eine Taxermäßigung noch ein Ausschluß von der Fahrpostbeförderung bewirkt werden konnte.

Liebe Grüße

Altsax
16.11.13, 10:17:06

****i********

(vom Nutzer beendet)

Hallo Altsax,

soweit, so gut, aber wie kommt dann die 2 Ngr.-Inlandstaxe zustande?

Gruss,
****i********
16.11.13, 10:55:27

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 16.11.13, 11:25:49

Hallo ****i********,

ohne die Ermäßigung für Mustersendungen handelt es sich wohl um einen Doppelbrief der 2. Entfernungszone, für den die reguläre Taxe von 2 Ngr. anzusetzen war. Das erhöhte Gewicht ist, was nicht selten vorkommt, auf dem Brief nicht vermerkt worden.

Beste Grüße

Altsax
16.11.13, 11:24:08

bayern klassisch

(Gast)

Lieber Altsax,

die "Konkurrenz" wäre doch ein Wertbrief gewesen - waren da die Gebühren wirklich identisch zu diesem 2 Ngr. Brief?

Da gab es doch Abhängigkeiten von der Höhe des Wertes, den Zustellungskosten, Versicherungsgebühr etc..

Liebe Grüsse von bayern klassisch
16.11.13, 13:58:45
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