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24.11.13, 09:12:41

falkenstein

(Mitglied)

geändert von: falkenstein - 24.11.13, 10:00:32

Guten Morgen,

bei Gärtner waren bei der letzten Auktion 2 Vorvertragsbriefe von Württemberg in die Schweiz angeboten.

Ein Brief in die Schweiz vom Juni 1852 und einer vom August 1852.

Irtenkauf schreibt in seinem Attest, das der Postvertrag mit der Schweiz ab 15.10.1852 gültig war, aber ich habe schon spätere Atteste gesehen, wo er den 10.07.1852 angegeben hat, was auch richtig ist, siehe auch Zangerle S.55.

Gehen wir also davon aus das der PV mit der Schweiz in Württemberg zum 10.07.1852 gültig war.

Damit ist der Brief vom Juni 1852 ein Vorvertragsbrief mit 3 Kreuzern bis zur Grenze und in der Schweiz wurden 10 Rappen verlangt, also ein Teilfrankobrief.

Der Brief vom August 1852 ist also ein Vertragsbrief und hätte vollständig frankiert sein müssen. Da die Einführung noch recht frisch war, verstehe ich das die alte Regelung noch angewandt wurde, aber warum wurden in der Schweiz nur noch 5 Rappen eingezogen vom Empfänger.
Hat jemand Regelungen der Schweiz bzgl. dieser Tarifermäßigung oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht. zwinkern

Gespannte Grüße
Christian
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24.11.13, 09:13:41

falkenstein

(Mitglied)

hier noch das Attest vom August-Brief
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24.11.13, 09:15:38

falkenstein

(Mitglied)

keiner ne Idee?

Gruss
Christian
25.11.13, 06:30:21
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