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drmoeller_neuss

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Zitat von palaiss:
Ich glaube, Jürgen sprach von Sammlungsbeschreibungen.

@ Jürgen: Mit dem Zuschlag hat der Höchstbietender doch wohl ein Anrecht auf das Los, es ist dabei unerheblich, ob er im Saal saß oder schriftlich geboten hat. Nach Bezahlung geht das Eigentum an ihn über. Es gibt nur die Ausnahme, dass während der Auktion wegen Missverständnissen, übersehenden Geboten usw. ein Los neu ausgerufen und dann zuschlagen wird. Wenn ein Zuschlagspreis dem Auktionator oder Einlieferer zu gering war, kann er natürlich nicht einen bereits stattgefundenen Zuschlag annulieren.

Vor dem Zuschlag kann der Auktionator lt. seinen Bedingungen Lose ohne Begründung zurückziehen, trennen, zusammenlegen usw.


Die Frage war etwas missverständlich formuliert. Jürgen und ich habe das so verstanden: "Ich habe auf ein Los das höchste Gebot abgegeben. Muss der Auktionator mir das Los verkaufen?"
Die Antwort ist nein, da der Kaufvertrag nicht bereits mit der Abgabe des höchsten Gebotes, sondern erst mit formaler Erteilung des Zuschlages durch den Auktionator zustande kommt.
(Anmerkung: wichtiger Unterschied zu ebay, dort wird das Los nach Zeitablauf automatisch an den Höchstbietenden verkauft.
Der Auktionator kann den Zuschlag auch konkludent durch Nicken erteilen, es muss nicht das symbolische Hämmerchen fallen. Wenn der Auktionator nicht ganz mundfaul ist, heisst es "4373 an 440", d.h. Losnummer 4373 an Bieter 440. In diesem Moment ist ein Kaufvertrag mit dem Bieter 440 zustande gekommen.)
25.08.14, 14:23:15

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

geändert von: Rechtsanwalt Dr. Übler - 25.08.14, 14:25:14

@Kraft

So versuchen wir einmal diese Punkte im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzudröseln:

Zitat:
Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen wird vom Versteigerer keine Garantie im Rechtssinne übernommen - mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 12.
25.08.14, 14:24:24

admin_j

(Mitglied)

Hallo Herr Dr. Übler,

Absatz 12 bezieht sich auf Einzellose. Dort steht:

Der Versteigerer garantiert dem Ersteigerer gegenüber auf die Dauer von fünf Jahren die Echtheit aller ersteigerten Einzellose der Deutschen Klassik bis 1875. Sofern die Lose mit einer aktuellen Prüfung eines für seine Prüfung haftenden Verbandsprüfer ausgestattet sind, haftet der Versteigerer nur insofern, wie ihm gegenüber der Prüfer haftet. Die Haftung beschränkt sich auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

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25.08.14, 14:37:17

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Zitat von admin_j:
Hallo Dr. Übler,

es wurde nur das Thema umbenannt. Die genannten Beiträge stehen noch dort: https://www.stampsx.com/forum/topic.php?id=1453&goto=newpost

Zu dem Thema, ob die Bedingungen rechtswirksam sein können oder in jedem Fall nichtig sind, kann man sicher kein pauschales Urteil fällen.

Nehmen wir den Vorsitzenden des Versteigererverbandes, Herrn Rauhut. In den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses Rauhut und Kruschel steht in Absatz 3.

Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen wird vom Versteigerer keine Garantie im Rechtssinne übernommen - mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 12. Bei Sammellosen beziehen sich die dazu gemachten Angaben nicht auf eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im kaufrechtlichen Sinne. Der Auktionator übernimmt auch keinerlei Garantie für einzelne Marken und deren Qualitäten, wenn diese aus Sammellosen stammen. Formulierungen wie "postfrisch" oder "komplett" geben den Eindruck von Stichproben wieder, sind aber keinerlei Zusicherung. Alle Sammellose werden nur so versteigert, wie sie sind.

Hervorhebungen von mir. Sind diese Bedingungen nichtig? Gibt es ein OLG-Urteil dazu?


Dazu verweise ich auf meinen Beitrag vom 22.8.2014, 20:58 mit weiteren Fundstellen.
Natürlich kann man hinterfragen, ob der Analogieschluss von Kunstauktionen zu Briefmarkenauktionen zulässig ist. Im übrigen betrifft es hier nur Sammlungslose, nicht Einzellose.

Streiche das Wort "Kunst" durch "Briefmarkensammlung", und Du wirst die Begründung des OLG Köln (Urteil vom 27. März 2012 · Az. 9 U 141/11) 1:1 auf unsere Fragestellung übertragen können.

Zitat:
66 Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum früheren Recht hat Haftungsausschlüsse in allgemeinen Versteigerungsbedingungen bei Kunstauktionen grundsätzlich als unbedenklich angesehen (vgl. BGH NJW 1975, 970; NJW 1980, 1690; siehe auch Berger, Kunst und Recht 2003, 137, 142; OLG Hamm NJW 1994, 1967). Bei der Auktion von Kunstwerken ist zu beachten, dass den Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit und der Herkunftsangaben ein erhebliches Risiko trifft. Er bleibt in der Regel auf Angaben der Einlieferer und gegebenenfalls Expertisen angewiesen. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung es nicht als ungerechtfertigte einseitige Durchsetzung von Interessen betrachtet, wenn der Auktionator die Gewährleistung für die Herkunft von Kunstwerken ausschließt (BGH NJW 1980, 1619, sog. Bodensee-Entscheidung).

67 Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung ergänzt und sie auch für die Zeit nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes für anwendbar gehalten (BGH, a.a.O.).

68 Eine unangemessenen Benachteiligung des Ersteigerers nach § 307 Abs. 1,2 BGB ist grundsätzlich nicht anzunehmen. Angesichts der Herkunftsgeschichte von Kunstgegenständen ist der Auktionator vielfach nicht in der Lage, Sicherheit über die Provenienz des Werkes, also sozusagen den „Stammbaum“, zu gewinnen. Deswegen sieht Ziffer 3 Satz 1 der maßgeblichen Versteigerungsbedingungen der Klägerin auch vor, dass vor der Auktion Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung gegeben wird. Hinzu kommt bei einer wertenden Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Angemessenheit der Bedingungen, dass nach Ziffer 4 sich der Versteigerer verpflichtet, bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, die zu einem erheblichen Minderwert führen, nach näherer Maßgabe Rechte gegenüber dem Einlieferer gelten zu machen.

69 bb) Die Haftungsbeschränkung ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Das wäre nur der Fall, wenn es sich um eine ungewöhnliche Klausel handeln würde, mit der der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 71. Aufl., § 305 c Rn 3,4). Hier handelt es sich aber um eine im Bereich der Kunstauktionen national und international üblicherweise in ähnlicher Form verwendete Klausel (vgl. BGH NJW 1975, 970; NJW 1980, 1690; § 9 der Bedingungen Villa Grisebach, Bl. 31 AH; Sotheby’s, Bl. 25 ff AH; Christie’s, Bl. 29 ff AH; vgl auch MüKo-BGB/H.P, Westermann, § 434 Rn 72).


Das OLG Köln hat auch klargestellt, dass der Auktionator trotz Haftungsausschluss nach AGB nicht unbegrenzte Narrenfreiheit hat. Die endet dort, wo seine Sorgfaltspflicht verletzt wird.

Zitat:
71 Der Bundesgerichtshof hat in der genannten „Bodensee“ Entscheidung (NJW 1980, 1690) seine frühere Rechtsprechung ergänzt und ausgeführt, der Auktionator könne sich dann nicht auf die formularmäßige Freizeichnung berufen, wenn er selbst bei Annahme des Werkes die ihm gegenüber dem Käufer obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Es bestehe kein Anlass, dies Einschränkung auf grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen zu beschränken. Der Auktionator nehme nicht nur dem Ersteigerer gegenüber die Stellung eines Sachkenners ein, sondern entscheide auch selbst, welche Werke er von den Einlieferern zur Auktion annehme, und könne damit zumindest deren Vertrauenswürdigkeit prüfen. Es würde daher den Ersteigerer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn man ihm das Risiko für diejenigen Fälschungen aufbürden würde, die der Auktionator bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als solche hätte erkennen können. Danach kann es dem Auktionator nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich im Einzelfall auf einen formularmäßigen Ausschluss der Gewährleistung zu berufen.


Ein guter Anwalt wird die AGBs filetieren und nach Lücken suchen, die vielleicht die AGBs als ganzes ungültig machen. Das ist z.B. der Passus der "Haftung für Leben und Gesundheit", der per AGB nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch verkennen viele Auktionatoren die Tatsache, dass der Nachverkauf nicht mehr zur Auktion im rechtlichen Sinne zählt. Findet der Nachverkauf als Fernverkauf statt, d.h. per schriftlichem Auftrag mit Versand der Lose, handelt es sich unter Umständen um einen Fernabsatzvertrag, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden kann. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist, im Extremfall bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.
25.08.14, 14:52:48

admin_j

(Mitglied)

Hallo,

vielen Dank für die Zitate. Die bestätigen, was ich schreibe. Der Haftungsausschluss ist bei Briefmarkenversteigerungen üblich, zu erwarten und, vergleichbar mit den Kunstauktionen, bis zum BGH abgesegnet.

Das im Einzelfall, eine Sammlung Bremen aus 20 Marken, die 17 Fälschungen enthält und 3 Knochen, doch zurückgenommen werden muss, schließt das ja nicht aus.

Jedenfalls ist ein Posten aus drei Losen, der hunderttausende Michel hat, ein paar Tausend Marken und Belege umfasst und 50 Fälschungen enthält, nicht zu reklamieren.

Was nicht durch Diskussion oder Wunschvorstellungen zu lösen ist: entweder der Haftungsausschluss ist wirksam, dann sollten Käufer daran glauben, oder die Bedingungen sind nach Rechtslage nichtig, dann müssten die Versteigerer die Bedingungen und die Beschreibungen ändern. Da wohl Ersteres zutrifft, sollten die Käufer an die Wirksamkeit glauben.

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25.08.14, 15:07:28

admin_j

(Mitglied)

Zitat von drmoeller_neuss:
... Findet der Nachverkauf als Fernverkauf statt, d.h. per schriftlichem Auftrag mit Versand der Lose, handelt es sich unter Umständen um einen Fernabsatzvertrag, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden kann. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist, im Extremfall bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.


Hallo,

auch das stimmt. Unter welchen Bedingungen der konkrete Kaufvertrag geschlossen wurde, bleibt aber offen. Das Los könnte liegen geblieben sein, weil dubiose Spitzen entdeckt wurden. Das Auktionshaus könnte sagen, wir akzeptieren ein Untergebot von x %, aber es wird verkauft wie besehen. Viele Nachverkäufe finden auch vor Ort statt. Der Interessent besichtigt noch einmal und handelt für den Artikel spezielle Bedingungen aus, die wir nicht nur nicht kennen, sondern auch in jedem Fall individuell unterschiedlich sein dürften. Gerade wenn jemand für sechsstellige Beträge kaufen will, dann klickt er doch nicht im Internet auf Rücklos kaufen, sondern fährt zum Auktionshaus hin.

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25.08.14, 15:22:03

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Zitat von admin_j:
Zitat von drmoeller_neuss:
... Findet der Nachverkauf als Fernverkauf statt, d.h. per schriftlichem Auftrag mit Versand der Lose, handelt es sich unter Umständen um einen Fernabsatzvertrag, der innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden kann. Fehlt eine Widerrufsbelehrung, verlängert sich die Widerrufsfrist, im Extremfall bis zur gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.


Hallo,

auch das stimmt. Unter welchen Bedingungen der konkrete Kaufvertrag geschlossen wurde, bleibt aber offen. Das Los könnte liegen geblieben sein, weil dubiose Spitzen entdeckt wurden. Das Auktionshaus könnte sagen, wir akzeptieren ein Untergebot von x %, aber es wird verkauft wie besehen. Viele Nachverkäufe finden auch vor Ort statt. Der Interessent besichtigt noch einmal und handelt für den Artikel spezielle Bedingungen aus, die wir nicht nur nicht kennen, sondern auch in jedem Fall individuell unterschiedlich sein dürften. Gerade wenn jemand für sechsstellige Beträge kaufen will, dann klickt er doch nicht im Internet auf Rücklos kaufen, sondern fährt zum Auktionshaus hin.


Die Devise im Nachverkauf heisst: "Gesunden Menschenverstand" einschalten! "

Warum ist ein Los liegengeblieben? Natürlich gibt es die exotischen Losen, die zur falschen Zeit vom "falschen" Auktionshaus angeboten wurden. Wer Exoten sammelt, kann darauf spekulieren, und kauft im Nachverkauf günstiger und ohne Hektik ein.

Aber bei Standardware? Hat die wirklich keiner besichtigt, oder war das Auktionshaus bei Festsetzung des Ausrufpreises doch ein wenig zu optimistisch und vom Marktpreis zu weit entfernt? Ein Phänomen, was vor allem bei Eigenware des Auktionators auftritt.

Und Besichtigen sollte für Sammlungslose eigentlich Pflicht sein. Natürlich ist das kein Fernabsatzvertrag, wenn man persönlich die Lose anschaut und gleich bezahlt und mitnimmt.
25.08.14, 15:35:17

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

geändert von: Rechtsanwalt Dr. Übler - 25.08.14, 16:38:02

@Kraft + @drmoeller
Sorry mein Rechner war abgestürzt.

Das mit der Kunstauktion halte ich für falsch. Das Urteil auf Briefmarkensammlungen zu übertragen, halte ich für voreilig.

Insbesondere verwechselt das OLG Köln die Frage nach dem Kennenmüssen vom Mangel nach § 442 BGB mit der Frage der Sollbeschaffenheit.

Der BGH hat dazu gar nichts abgesegnet.

Zu den einzelnen Bedingungen der Fa. Rauhut komme ich dann noch im Einzelnen. Werde es aber heute nicht mehr schaffen.

M.E. sind die AGB unwirksam, weil sie dem Recht des Kunden aus § 437 BGB keine Geltung mehr verschaffen. Insoweit verweise ich auf § 475 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach von § 437 BGB beim Verbrauchsgüterkauf nicht abgewichen werden darf. Damit wäre es nach §§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG UWG möglich abzumahnen.
zu den anderen Positionen komme ich extra.
25.08.14, 16:28:25

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

geändert von: Rechtsanwalt Dr. Übler - 25.08.14, 16:37:30

Und der Grundsatz "gekauft wie gesehen" hat keine allgemeine Gültigkeit. Dieser muß individualvertraglich vereinbart worden sein. In AGB ist dies ein Gewährleistungsausschluß, der gem. § 309 Nr. 8 a BGB unwirksam ist. Abmahnung gem. §§ 3, 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG ist möglich.
25.08.14, 16:35:40

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

geändert von: Rechtsanwalt Dr. Übler - 25.08.14, 16:45:36

@drmoeller
Die Widerrufsfrist und die Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln) haben nichts miteinander zu tun.

Wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist, endet die Widerrufsfrist spätestens 12 Monaten und 14 Tage ab Übergabe. Es sei denn die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wurde noch erteilt. (Spezielle Ausnahmefälle lassen wir jetzt mal weg).

Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Übergabe und dauert maximal 2 Jahre oder ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB vorliegen.
25.08.14, 16:45:20
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