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Hallo liebe Teilnehmer,

herzlich willkommen in diesem neuen Thema.

Versucht beim Schreiben immer sachlich zu bleiben. Drückt euch klar aus, damit jeder Leser versteht, ob ihr Fachwissen teilt oder eure Meinung zu einem Thema sagt.

Verzichtet auf Kommentare über andere Teilnehmer. Kommentiert gerne die Aussagen anderer. Wir wollen über Philatelie diskutieren und nicht über Philatelisten freuen

Wir wünschen viel Freude am Hobby Philatelie!
09.11.14, 18:46:01

Frankenjogger

(Mitglied)

Ich bin mir nicht sicher, ob das hier richtig platziert ist:

Kann man hier auch Bilder von Belegen oder Briefmarken zeigen ,deren Besitzer man nicht ist?
Welche Verweise muss man angeben, um nicht ein Urheberrecht zu verletzen?
Es handelt sich wenn, um Bilder von ehemaligen ebay-Angeboten, oder aus Auktionen.

Schönen Sonntag, FJ
09.11.14, 18:47:01

Claus Petry

(BPP-Mitglied)

geändert von: Claus Petry - 09.11.14, 23:49:38

Zitat von Frankenjogger:
...kann man hier auch Bilder von Belegen oder Briefmarken zeigen ,deren Besitzer man nicht ist?
Welche Verweise muss man angeben, um nicht ein Urheberrecht zu verletzen?
Es handelt sich wenn, um Bilder von ehemaligen ebay-Angeboten, oder aus Auktionen.


Hallo Frankenjogger,

grundsätzlich unbedenklich sind wohl nur Bilder (Scans) welche man selbst angefertigt hat. Hierfür muß man nicht automatisch Besitzer der Stücke sein, da man mit der Anfertigung eines Scans das Bildrecht an selbigen innehat.

Bilder von Auktionshäusern kann man unter Nennung der Quelle verwenden - im Zweifelsfall wäre sicherlich eine vorherige schriftliche Einverständniserkläerung in Einzelfällen sinnvoll.

Wir haben ja einige Rechtsanwälte im Forum die sich hierzu sicherlich äußern konnen...

Beste Grüße aus Hamburg!

Claus Petry
09.11.14, 21:58:33

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 10.11.14, 09:01:35

Zitat von Claus Petry:
Wir haben ja einige Rechtsanwälte im Forum die sich hierzu sicherlich äußern konnen...


Hallo zusammen,

je qualifizierter die Herren sind, um so geringer wird ihre Bereitschaft zu einer konkreten Stellungnahme sein. Das Gebiet ist vermintes Gelände.

Wegen einer in Arbeit befindlichen größeren Publikation hatte ich einen Freund gebeten, einen ihm gut bekannten, an der Heidelberger Uni lehrenden Urheberrechts"papst" zu befragen.

Die Antwort war mit so vielen Kautelen versehen, daß ihr eine klare Vorgehensweise nicht zu entnehmen war.

Meine Schlußfolgerung und Erfahrung ist demgemäß:

- Gemeinfreiheit unterstellt man besser nicht
- Wenn bekannt ist, bei wem die Bildrechte liegen, fragt
man immer an. Fast immer bekommt man eine kostenlose
Veröffentlichungsgenehmigung. Fast nur steuerfinanzierte
staatliche Institutionen (Archive, Museen etc.) verlangen
Gebühren.
- Wenn der Rechteinhaber unbekannt ist, verzichtet man
besser auf Veröffentlichung. Das Risiko, an einen
professionellen Abmahnanwalt zu geraten, ist einfach zu
groß

Beste Grüße

Altsax
09.11.14, 23:11:56

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

Zum Thema Verlinkung hat der EuGH dieses Jahr zwei wichtige Entscheidungen getroffen:

http://irights.info/artikel/europaeischer-gerichtshof-verlinkung-bleibt-urheberrechtsfrei-wenn-inhalte-frei-zugaenglich-sind/21522

und am 21.10.2014 diese: EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13.

Die Verlinkung von im Netz frei zugänglichen Bildern und Videos verletzt danach Urheberrechte nicht.

Die Verwendung fremder Bilder für eigene Zwecke erfordert grundsätzlich eine Genehmigung des Rechteinhabers.

Ein weites Feld.....

Gerhard
09.11.14, 23:15:33

Altsax

(Mitglied)

geändert von: Altsax - 10.11.14, 11:01:38

Hallo Gerhard,

das Problem ist nicht die Verlinkung, sondern die Übernahme in eine eigene (gedruckte) Veröffentlichung.

Bei philatelistischen Objekten fehlt einer Abbildung (i.d.R. scan) meist der künstlerische Wert, der Voraussetzung für ein Urheberrecht ist. Dann geht es um die anscheinend nicht ganz eindeutig zu klärende Frage, ob das Eigentumsrecht auch ein Recht am Bild begründet und ob eine vorherige Veröffentlichung des Bildes zur Gemeinfreiheit führt.

Zumindest der konsultierte "Urheberrechtspapst" hat seine diesbezügliche Antwort mit so vielen Wenns und Abers versehen, daß mir das Risiko einer ungenehmigten Veröffentlichung zu hoch erscheint.

Beste Grüße

Jürgen
10.11.14, 08:58:34

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

geändert von: Mitglied gelöscht - 10.11.14, 11:24:09

Hallo Jürgen,

es berühren sich hier zwei Rechtsgebiete:

Das Urheberrecht und das Recht am (privaten) Eigentum.

"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes." ( § 1 UrhG).

Das ist der Ausgangspunkt. Dann wird definiert, was Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind:

"(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." (§ 2 UrhG)

Die "persönliche geistige Schöpfung" ist bei einem Scan einer Briefmarke im Regelfall nicht gegeben, sieht man von besonderen Einstellungen des Scanners oder besonderen Scannern ab, was aber wohl nur im Bereich der wissenschaftlichen Werke eine Rolle spielen dürfte.

Der Scan einer konkreten Briefmarke mit oder ohne Stempel ist sicher kein künstlerischer Akt, da das einzig individuell kreative Moment die Wahl der Scannereinstellungen und des Ausschnittes ist.

Das Photo der gleichen Briefmarke kann bereits eine individuelle künstlerische Leistung sein, in jedem Fall ist sie aber von anderen Photos unterscheidbar.

Hiervon zu trennen ist das jeweilige Eigentumsrecht an einer Briefmarke, einer Postkarte oder eines Briefes, das dem Eigentümer ebenfalls Rechte einräumt:

"Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. " ( § 903 S. 1 BGB ).

Habe ich also eine Postkarte mit Frankatur, Stempel, Schrift usw. erworben und bin deren Eigentümer, so kann ich grundsätzlich bestimmen, ob ich ein Abbild veröffentlichen will, zu welchem Zweck (Auktion, Forumsbeitrag, ARGE-Artikel, usw.). Durch diese Veröffentlichung wird nicht auf das Recht zur (weiteren) Veröffentlichung durch den Eigentümer verzichtet. Wer diese Veröffentlichung nutzen will, braucht grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers. Hat der Eigentümer die Karte einem Auktionshaus zur Versteigerung übergeben und in eine Veröffentlichung im Auktionskatalog zugestimmt, dann kann das Auktionshaus die Genehmigung erteilen, dass - mit Quellennachweis - das Bild aus dem Auktionskatalog "zitiert" wird, ein Dritter dürfte aber z.B. ohne Zustimmung des Eigentümers nicht den Originalscan, den der Eigentümer dem Auktionshaus für den Katalog als Druckvorlage übergeben hat, für eine eigene Darstellung verwenden; jedenfalls nicht ohne Zustimmung des Eigentümers.

Es wird daher im Bereich der Philatelie oft nicht um das Urheberrecht, sondern schlicht um die Rechte aus dem Eigentum gehen, was oft übersehen wird.

Wie gesagt, ein weites Feld.....

Beste Grüsse
Gerhard

10.11.14, 11:23:42

Meinhard

(Mitglied)

Hallo Gerhard ( ****** ),

ich will mal ein Beispiel nennen, ob ich das richtig verstanden habe.

Ich will bei einer Auktion (Auktionskatalog, Internet, etc.) ein Los mit Marken kaufen. Dieses Los wurde mit einem Bild eingestellt. Nehmen wir nun mal an, dass ich das Bild, welches im Katalog abgebildet ist, ev. mit Attest, hier in diesem Forum zeige um eine Beurteilung zu erlangen, ob Marken (Brief, Stempel) echt oder falsch sind.

Da ich jedoch nicht im Besitz der Marken (Attest, Brief) bin, darf ich eigentlich die Bilder hier nicht zeigen, außer ich habe eine Zustimmung vom Verkäufer (Anbieter).

Demnach müsste ich das Los zuerst kaufen, warten bis ich es habe und darf dann erst Bilder hier einstellen.

Eine Verlinkung auf das Los ist jedoch zulässig?

Stimmt das nun so, oder habe ich etwas falsch verstanden.

Besten Dank für eine Aufklärung, Meinhard
10.11.14, 13:41:28

Mitglied gelöscht

(Mitglied)

Hallo Meinhard,

streng genommen sehe ich das so. In der Praxis wird es selten Folgen haben, wenn man statt des Links das Bild selbst zeigt,
jedenfalls bei einem Auktionskatalog oder einem Ebay-Angebot. Man sollte dann allerdings die Quelle in jedem Fall zitieren, wenn das Bild in einem Katalog erscheint, der selbst als Druckwerk Urheberrechtsschutz geniesst und nach Möglichkeit die Genehmigung des Rechteinhabers (Auktionshaus etc.) einholen.

Die Tatsache, dass selten die Entfernung von Bildern verlangt wird, bedeutet nicht, dass man es nicht verlangen dürfte.

In Deinem Fall wärst Du mit der Verlinkung auf das Bild im Katalog immer auf der sicheren Seite, wenn der Katalog online veröffentlicht ist.

Gruss
Gerhard

10.11.14, 13:52:17

Altsax

(Mitglied)

Hallo Gerhard,

wenn ich die Ausführungen des Herrn Professors richtig verstanden habe, gibt es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Bildrechten auf Basis des Urheberrechts gegenüber solchen, die auf Eigentumsrechten beruhen:

Letztere müssen ausdrücklich geltend gemacht werden, während erstere davon unabhängig bestehen.

Beim seinerzeit genannten Beispiel handelte es sich um Photos, die ein Besucher bei einer Postkartenausstellung selbst gemacht hatte, was vom Veranstalter nicht untersagt worden war. Nach Veröffentlichung machte der Eigentümer der Postkarten Bildrechte geltend, hatte damit aber keinen Erfolg.

Wie Du schon schriebst: Ein weites Feld...

Beste Grüße

Jürgen

10.11.14, 14:03:04
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