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Meine Frage bezog sich ersichtlich nicht auf das UrhG, sondern auf die Eigentümerstellung nach BGB. Die Zustimmung zur Fertigung eines Scan durch einen Dritten (Auktionator, Sammlerfreund, usw.) zu einem bestimmten Zweck (Abbildung im Auktionskatalog online, Verwendung für einen philatelistischen Beitrag usw.) beinhaltet aus meiner Sicht nicht die Genehmigung zur Verbreitung zu anderen Zwecken, falls es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

Woraus würden Sie den enstprechenden Rechtswillen und die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Eigentümer und Scanersteller denn ableiten?

Beste Grüsse

Gerhard
14.11.14, 13:07:57

drmoeller_neuss

(Mitglied)

Es geht nicht um die Nutzungsrechte des Eigentümers der Marke sondern um die Nutzungsrechte desjenigen, der den Scan erstellt hat. Der kann Nutzungsrechte einräumen.


Scans sind als zweidimensionale Reproduktionen weder Lichtbilder noch Lichtbildwerke im Sinne des UrHG!

Siehe dazu BGH Urteil vom 08.11.1989 - I ZR 14/88 (OLG Köln) ("Bibelreproduktion") ziziert in Wikipedia.

Bei Fotos, die mit einer Kamera geschossen wurden, ist die Lage nicht mehr eindeutig, hier kommt es auf den Einzelfall an. Man kann sich streiten, ob ein ebay-Verkäufer, der seine Marke auf den Tisch legt und abfotografiert, weil er keinen Scanner hat, damit bereits ein schützenswertes Lichtbild erzeugt hat, oder nur eine zweidimensionale Reproduktion, ausgeführt mit einer Kamera.
14.11.14, 13:13:11

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

@drmoeller

Leider ist es nicht ganz so einfach. Die Bibel unterliegt selbst wieder einem Urheberrechtsschutz, wenn eine Bearbeitung vorliegt.
Zudem ist das Urteil zur alten Rechtslage ergangen (UWG a.F.) und befaßt sich hauptsächlich mit Wettbewerbsrecht.
Auf die unterschiedlichen Auffassungen habe ich bereits hingewiesen. Die soweit ersichtlich herrschende Auffassung hat bei der reinen Reproduktion von zweidimensionalen Werken keinen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG angenommen.
Im Streitfall würde ich mich darauf aber keinesfalls verlassen.

Wichtig ist aber die Unterscheidung:

1. Gestalter des Motivs auf der Briefmarke
2. Rechteinhaber zur Verbreitung der Briefmarke
3. Eigentümer der Briefmarke
4. Ersteller eines Scans/Fotos der Briefmarke
5. Kopierer bzw. Veröffentlichender des Scans/Fotos von einer Briefmarke

Je nachdem auf welcher Stufe man sich befindet, sind die Rechte andere.

14.11.14, 17:17:25

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Zitat von ****** :
Meine Frage bezog sich ersichtlich nicht auf das UrhG, sondern auf die Eigentümerstellung nach BGB. Die Zustimmung zur Fertigung eines Scan durch einen Dritten (Auktionator, Sammlerfreund, usw.) zu einem bestimmten Zweck (Abbildung im Auktionskatalog online, Verwendung für einen philatelistischen Beitrag usw.) beinhaltet aus meiner Sicht nicht die Genehmigung zur Verbreitung zu anderen Zwecken, falls es nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

Woraus würden Sie den enstprechenden Rechtswillen und die übereinstimmenden Willenserklärungen zwischen Eigentümer und Scanersteller denn ableiten?

Beste Grüsse

Gerhard


Hier könnte ich mir vorstellen, daß der Vertrag / die Willenserklärungen wie folgt auszulegen ist / sind:

Scanersteller fragt an, ob zu den genannten Zwecken ein Scan/Foto erstellt werden darf ggf. gegen Vergütung.

Eigentümer erteilt hierzu sein Einverständnis.

Damit kommt ein Vertrag mit dem Inhalt der Nutzung zu diesen Zwecken in Betracht. Es handelt sich um die Rechteeinräumung. Damit verbunden ist die vertragliche Vereinbarung, daß Urheberrechte des Fotografierenden/Scannenden an den Bildern teilweise eingeschränkt sind (zB Nutzungsrechtserteilung nach § 31 UrhG). Rechtliche Vereinbarungen über das Urheberrecht sind teilweise nach § 29 Abs. 2 UrhG möglich, worunter auch diese Art der Vereinbarung fallen dürfte.
14.11.14, 17:31:27

Gerhard

(Mitglied)

Hallo, eine Frage,


wie ist es denn mit Links, zu einem Angebot, Bild unter angabe der Quelle ?


Mfg. ,


Gerhard


P.s.:

Sollte es dahingehend schon ein Posting geben, entschuldige ich mich, habe aber nicht wirklich eine relevante Antwort gefunden.
14.11.14, 17:41:13

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

Der EuGH hat entschieden, dass Links kein Problem sind, wenn das Original dort bleibt, wo es ist.
Runterladen und auf den eigenen Server kopieren und von dort starten ist auf jeden Fall ein Urheberrechtsverstoß, wenn keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
14.11.14, 18:56:31

Gerhard

(Mitglied)

Hallo, vielen Dank für die Antwort.

Sprich ich darf auf eine Website verlinken, mit Angabe der Quelle, wenn ich selber das Bild nicht woanders speicher und von da aus hochlade ?

Mfg. ,

Gerhard

15.11.14, 01:27:51

Rechtsanwalt Dr. Übler

(Mitglied)

@Gerhard

So ist es!
15.11.14, 11:43:04

Gerhard

(Mitglied)

Vielen Dank, für die Bestätigung.


Mfg. ,

Gerhard
15.11.14, 18:01:45

Claus Petry

(BPP-Mitglied)

Zitat von drmoeller_neuss:
Fraglich dürfte sein, ob mit dem Verkauf einer Sammlung konkludent die Verwertungsrechte an den Käufer übergehen, d.h. der Käufer dann nach Belieben Sammlungsteile scannen und veröffentlichen darf. Das Urheberrecht als solches ist in Deutschland zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar, nur die Nutzungsrechte.


Zitat von drmoeller_neuss:
Scans sind erst einmal zweidimensionale „technische Reproduktionen“, die als mechanische Kopie kein eigenes Leistungsschutzrecht der anfertigenden Person (siehe §2, §72 UrhG) entstehen lassen. Scans können aber unter den Schutz des Urheberrechtes fallen, wenn sie nachbearbeitet werden, und dabei das rein handwerkliche überschritten wird, d.h. ein gewisses Mass an Individualität und Orginalität erreicht wird ("Gestaltungshöhe"). Das ist natürlich immer Gegenstand von Interpretationen und letztlich Einzelfallentscheidung von Gerichten...


Zitat von drmoeller_neuss:
Meines Erachtens dürfte nicht das Eigentum gestört sein, wenn die Scans legal angefertigt wurden, d.h. mit Zustimmung des (Vor-)Eigentümers und nicht zum Beispiel während eines Einbruchs. Die Veröffentlichung eines Scans hindert den Eigentümer nicht daran, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz, wenn nicht sein Name genannt wird.


Hallo ****** , "drmoeller_neuss" und Dr. Übler.

Auch auf die Gefahr hin bereits besprochenene Vorgänge zu wiederholen, hätte ich folgende Anfragen zum Anfertigen und und rechtlich unbedenklichen Verwenden von Scans.

Dies insbesondere hinsichtlich der Verwendung selbiger in Artikeln oder für die Zukunft geplanten Handbüchern.

Folgende Möglichkeiten treten bei mir auf:

1) Ich fertige einen Scan einer Marke an welche sich in meinem Besitz befindet. Später einmal verkaufe oder vertausche ich die Marke.

2) Ich erhalte eine Prüfvorlage und Scanne relevante Stücke für mein Archiv. Bei Vorlage durch ein Auktionshaus und späteren Verkauf durch selbiges ist der zukünftige Eigentümer mir in aller Regel nicht bekannt.

3) Ich fertige Scans von alten Fotos früherer Prüfer. Die Originalfotos (oft auch die Negative) sind mein Eigentum.
Die auf den Bildern vorhandenen philatelistischen Stücke sind im Regelfall im Besitz mir nicht bekannter Sammmler.

Vielleicht könnte ich zu den drei Punkten kurze Tipps bekommen welches rechtliche Problempotenzial da im einzelnen enthalten sein könnte...

Vielen Dank im voraus und beste Grüße aus Hamburg!

Claus Petry.
15.11.14, 20:38:18
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