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admin_j

(Mitglied)

Hallo,

immer wieder einmal gibt es Verkäufer deren Artikel zur Löschung gemeldet wurden und die sich ungerecht behandelt fühlen.

Wer sich davon betroffen fühlt, kann mir einfach schreiben und ich prüfe sofort nach dem Lesen, ob eine Meldung zumindest fragwürdig ist. Dabei sollten Betroffene berücksichtigen, dass wir je nach Plattform melden, soweit die Artikel gegen die Bestimmungen, ABG usw. der Plattform verstoßen. Das ist zum Beispiel bei Ebay und Delcampe auch das Anbieten falscher oder verfälschter Marken ohne entsprechende Kennzeichnung und ohne das die Kennzeichnung gezeigt wird. Dabei kann es natürlich auch nicht interessieren, ob der Anbieter die AGB kennt.

Gestern erhielt ich auf der Post ein Einschreiben aus Deutschland. Ein Ebayanbieter schreibt mir, auf der von mir betriebenen Webseite www.briefmarken.click wären folgende Verstöße festgestellt worden ... Bevor wir zu den festgestellten "Verstößen" kommen, stellt sich natürlich die Frage, wer hat hier etwas festgestellt und was ist ein "Verstoß". Eventuell erschließt sich ja aus dem weiteren Text, gegen was verstoßen worden sein soll. Üblicherweise werden hier gerne OLG-Urteile mit Aktenzeichen angeführt und mindestens Paragrafen genannt.

Die vermeintlichen Verstöße listet der Schreiber sauber auf. Unter einem Punkt 1.) schreibt er, ich würde dort zwei Fotografien verwenden, deren Bildrechte in seinem Eigentum stünden. Er führt dann zwei Briefmarken mit deren Katalognummern auf. Die zwei "Bilder" sind ziemlich sicher als ganz normale Scans von ganz normalen Briefmarken zu erkennen. An den Bildern von Briefmarken können in der Regel Entwerfer oder Postverwaltungen Rechte haben. Dieser Umstand ist wohl durch alle Instanzen zweifelsfrei geklärt und man findet hier im Forum wohl auch Aktenzeichen und Paragrafen. Ich werde später hier noch Links ergänzen. Dabei ist auch unerheblich, ob es ein Foto oder ein Scan von einer Briefmarke ist. Dabei war wohl auch bei Urteilen ein Punkt, ob so ein Bild einen angeboten Artikel zeigt.

Bemerkenswert ist auch der nächste Satz, der angesichts der konkreten Bilder wenig überzeugend klingt. Die Bilder zeige ich hier nicht. Die sehen so aus, wie eben Artikelbilder von Briefmarken bei Ebay aussehen.

In dem Satz wird vorgebracht, die Bilder wären von einem Fotografen kostenpflichtig erstellt worden. Daraus wird der Schluss formuliert, die Verwertungsrechte der Bilder lägen im Eigentum des Schreibers und die Bildurheberrechte lägen im Eigentum des Fotografen. Mit Tipp: Das Urheberrecht ist Thema vieler Abhandlungen. Die Voraussetzungen dafür, ein Urheberrecht haben zu können, liegen keineswegs darin, eine Briefmarke zu zeigen. Anders sieht es aus, wenn hier im Forum Bilder mit Pfeilen versehen werden und genaue Erklärungen im Text erfolgen. Da findet eine geistige Leistung statt und Bild und Text sind eine schützenswerte Schöpfung. So kann zum Beispiel auch niemand einfach meine Ratgeber irgendwo abdrucken oder veröffentlichen.

Letztlich fordert mich der Schreiber auf, die "Fotografien", gemeint sind die Bilder von den beiden einzelnen Briefmarken, "... unter Fristsetzung ..." zu löschen. Ich soll also die Bilder löschen, weil ich angeblich gegen ein Urheberrecht verstoße. Ich habe die Bilder nicht gelöscht und sehe dazu auch keine Veranlassung, da es kein Urheberrecht des Schreibers oder Dritter Fotografen gibt.

Unter Punkt 2.) wird vorgebracht, dass Texte zu den Bildern im stampsX-Forum und damit auch auf briefmarken.click, unwahr wären und zudem geschäftsschädigend. Dazu wird dann wieder die schon genannte Frist wiederholt. Die Meldungen kamen von einem Mitglied und ja, man hätte die Meldung höflicher verfassen können. In der Sache war die Meldung korrekt. Sie führte wohl dazu, dass die Fälschungsbekämpfung des BDPH den Anbieter angeschrieben hat und dieser die beiden Artikel auch beendet hat. Wären die Meldungen nicht korrekt gewesen, hätte das wohl nicht stattgefunden.

Etwas missverständlich können die Themenüberschriften sein. Es ging bei den Artikeln nicht darum, dass die Marken Ganzfälschungen gewesen wären. Es ging darum, dass die Artikel nicht korrekt beschrieben waren. Das zu dokumentieren ist unter anderem die Aufgabe der Datenbank in der die Meldungen gespeichert werden. Dort können auch Kommentare eingefügt werden. Gerne können auch Betroffene ihre Sichtweise schildern und ich werde das, als Stellungnahme des Anbieters, in der Datenbank mit aufnehmen.

In Punkt 3.) wird, etwas außerhalb der Struktur, die Frist wiederholt und darauf hingewiesen, dass ich der Verantwortliche nach § 6 MDStv bin. Das ist richtig und die Aufgabe nehme ich gewissenhaft wahr. Der Fälschungsbekämpfung ist nicht mit falschen Anschuldigungen gedient, aber auch nicht mit einer Unterdrückung von Presse- und Meinungsfreiheit.

Interessant und für mich befremdlich ist Punkt 4.) des Schreibens und eine Anlage. In dem Punkt wird die Frist zum vierten Mal wiederholt und aufgefordert eine beiliegende "Honorarnote" zu begleichen. Sollte nicht "fristgerecht" eine Zahlung eingehen, würde der Schreiber ein gerichtliches Verfahren gegen mich eröffnen. Ich dachte immer, Richter würden Verfahren eröffnen. Das der Schreiber Richter wäre, hat sich mir nirgendwo offenbart. Die "Honorarnote" ist überschrieben mit "Unterlassungsbegehren & Schadenersatz" und beläuft sich auf ganz knapp 500,- Euro. Mir ist völlig neu, dass Parteien "Honorarnoten" erstellen und zum Beispiel einen vermeintlichen Schadenersatz selbst festlegen.

Der letzte Absatz löst bei mir wieder Verwunderung aus. Er drückt aus, man würde dafür um Verständnis bitten, dass man nicht hinnehmen könne, eine ungenehmigte Verwendung seiner Fotografien und auch nicht den haltlosen Vorwurf der Fälschung seines Warenbestands. Die Bilder, wohl eher Scans als Fotos, unterliegen keinen Rechten des Schreibers und deshalb wird er das wohl hinnehmen müssen und niemand hat behauptet, der ganze Warenbestand wären Fälschungen. Auch die beiden Marken sind keine Fälschungen und niemand behauptet das. Die Artikel sind, insbesondere im Titel, nicht Ebay-Konform angeboten. Es wird übersehen, dass auf mobilen Endgeräten unter der URL m.ebay.de die Beschreibung nicht von alleine gezeigt wird. Es gibt nur den Titel und kurze Texte direkt darunter. Interessenten verlassen sich darauf. Genauso wie sie sich darauf verlassen dürfen, dass die Artikel so angeboten sind, wie Ebay das vorschreibt. Was das für Briefmarken bedeutet, kann man in der Ebayhilfe nachlesen.

Da ich nicht vorhabe, meine Zeit mit sinnlosem Schriftwechsel zu vergeuden, habe ich den Schreiber mehrfach versucht telefonisch zu erreichen. Tatsächlich rief er mich heute um 16:48 GMT an und ich rief zurück. Dabei wollte ich auf die unrichtige Sichtweise mit dem Urheberrecht hinweisen und empfahl, einen Fachanwalt zu befragen. Daraufhin kam die Antwort, ich hätte wohl einen Dachschaden und wollte nur die Leute anschwärzen.

Schade eigentlich. Das ich mich in der Fälschungsbekämpfung betätige setzt keinen Dachschaden voraus. Ich habe die auch nicht erfunden. Hier ist eine Möglichkeit vermeintlich dubiose Angebote auf unterschiedlichsten Plattformen zu hinterfragen und gegebenenfalls zu melden. Daraufhin prüft die Bundesstelle Fälschungsbekämpfung beim BDPH ihrerseits und meldet an Ebay, bzw. bei gewerblichen Anbietern zunächst an diese. Das alle Beteiligten einen Dachschaden hätten oder unter Anschwärzungszwang litten, konnte ich bisher nicht feststellen.

Zu guter Letzt, wer nicht notorisch gegen Ebay-AGB verstößt und mich nicht mit absurden Forderungen versucht unter Druck zu setzen, dem wird auch sicher nicht verwehrt, in den Datenbankausgaben nicht mehr zu erscheinen. Neben dem Studium der Ebay-AGB und Einstellrichtlinien für Briefmarken, empfiehlt sich auch immer der Rat eines Fachanwalts.

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11.12.15, 19:12:46

vozimmer

(Mitglied)

Hallo Zusammen,

wer besorgt ist, dass er Probleme mit dem Urheberrecht bekommen kann, wenn er Bilder von Marken, Briefen oder anderen philatelistischen Stücken hier im Forum oder anderswo zeigt, dem empfehle ich den Anschnitt "zweidimensionale Vorlagen" im Wiki-Artikel "Bildrechte" zu lesen.

Natürlich hilft die gängige Rechtsprechung nicht vor Vollpfosten, die einem schon etwas beschäftigen können. Aber die Chancen, dass man das nicht erfolgreich durchsteht sind extrem gering. Und dass es über Beleidigungen hinaus geht ist sicher sehr selten. Am besten ist es nicht zu reagieren.

LG Volker


Volker Zimmermann, Postgeschichte Bergedorf
11.12.15, 21:19:08

admin_j

(Mitglied)

Hallo,

ein Problem sehe ich auch darin, dass ahnungslose Rechtsanwälte Unterlassungserklärungen gegen Forenbetreiber verfassen und hohe, angeblich berechtigte "Honorarforderungen" damit verbinden.

Das passiert selten, aber ab und zu. Wenn ich dann um die geschätzte Klage bitte, kommt nichts mehr.

Was soll ich auch zu unterlassen erklären, wenn die verfassten Beiträge gar nicht von mir sind?

Wir hatten ja in der Vergangenheit mehrfach den Versuch von irgendwelchen hergelaufenen Kleinkriminellen, die glaubten die Fälschungsbekämpfung abschaffen zu können.

Der hier im ersten Beitrag geschilderte Vorgang unterscheidet sich davon erheblich.

Damit ich einfach auf das Thema hier verweisen kann, soll hier im Thema einiges zusammengetragen werden. Dann brauche ich nur hierher zu verweisen.

Beispiel: warum gibt es an Abbildungen (= Fotos oder Scans) von angebotenen philatelistischen Belegen kein Urheberrecht für den Anbieter oder den Anfertiger der Abbildung?

Ich fühle mich brutal und auf unterirdischem Niveau verarscht, wenn mir jemand solche Forderungen schreibt. Muss man die Rechtslage kennen? Kann man die Rechtslage kennen? Ich kenne die Rechtslage.

Ein anderes Beispiel: ich kann nur generell davon abraten, unter einer aufgebauten Drohkulisse finanzielle Forderungen zu stellen. Ich werde in jedem Fall prüfen lassen, ob eine strafrechtlich relevante Nötigung vorliegt. Es beteiligen sich ja hier mehrere Anwälte unterschiedlicher Fachrichtungen. Wer die Frage gerne beantworten möchte, melde sich bitte per PN. freuen

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11.12.15, 21:49:38

admin_j

(Mitglied)

Hallo,

als Alternative, Berichte über dubiose oder nicht korrekte Angebote im Sinne der AGB eines Plattformbetreibers, beseitigen zu lassen, werden immer wieder vermeintliche Rechte an den Abbildungen der Briefmarken geltend gemacht. Dabei wird gerne ein angebliches Urheberrecht an dem Bild vorgebracht. Deshalb hier noch einmal zum Thema, ob ein Foto oder ein Scan einer Briefmarke ein Recht für den begründet, der die Briefmarke gescannt oder abfotografiert hat.

Dabei geht es nicht um den Urheberrechtsschutz für die Briefmarke selbst. Für die Marken amtlicher Postverwaltungen gilt, als amtliche Werke sind sie als gemeinfrei angesehen. Einer freien Verwendung steht nichts entgegen. Deshalb darf ja auch jeder die Briefmarke scannen und das Bild frei verwenden.

Kommen wir zu dem Bild der Briefmarke. Sofern die jetzt nicht gerade Jemand in der Hand hält, dann träfen andere Rechte zu und das Bild würde gegen Einstellbedingungen von vielen Plattformen verstoßen, dürfte eine erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht sein. Eine pure zweidimensionale Abbildung der platten Briefmarke erfüllt die geforderte Gestaltungshöhe nicht.

Wenn wir im Rahmen der Aufklärung und der Pressefreiheit, die eben auch für Internetseiten gilt, solche Bilder zur Dokumentation zeigen, sehe ich darin kein rechtliches Problem.

Anders könnte es aussehen, wenn man fremde Bilder von Briefmarken in einem eigenen Verkaufsangebot zeigt. Da kann es um Dinge wie Wettbewerbsrecht gehen und da spart sich der Anbieter Arbeit, die sich der Erzeuger des Bilds eventuell tatsächlich bezahlen lassen könnte, auch wenn er nichts geschaffen hat, was eine erforderliche Schöpfungstiefe im Sinne des Urheberrechts erfüllt.

Wer sich durch Berichterstattung in den Medien in Rechten verletzt sieht, dem stehen eine ganze Reihe von Möglichkeiten offen. Die Abschaffung der Pressefreiheit gehört nicht dazu.

Worauf jeder Schreiber in einem Forum achten sollte ist insbesondere:

keine falschen Tatsachenbehauptungen aufstellen

niemanden beleidigen

durch die Formulierungen klar zum Ausdruck bringen, was eigene Meinung ist und was ein Zitat oder eine Tatsachenbehauptung.

Was daraus folgt ist aber auch die Notwendigkeit ein Artikelbild zu zeigen. Wenn zum Beispiel eine primitive Winterfälschung als echt angeboten wird, Ebay-Sicherheit den Artikel löscht und zum Schluss nur übrig bleibt, ein Text in dem steht Ebay-Anbieter xyz habe eine Fälschung als echt angeboten, ist das wenig hilfreich.

Zur Nennung der Ebay-Nutzernamen dürfte die Rechtsprechung auch so sein, dass die Nutzernamen ausreichend anonymisiert sind, um dem Datenschutz zu genügen. Was in verlinkten Artikeln steht, in Suchmaschinen oder in Internetarchiven wie Waybackmachine, ist nur das, was der Anbieter selbst einmal veröffentlicht hat.

Wenn Anbieter in verschwurbelten Beschreibungen über den wahren Charakter von angebotenen Briefmarken täuschen wollen, ist dieses zweifellos geschäftsschädigende Verhalten natürlich nur in der Verantwortung des Anbieters. Gerade wenn man auch Umsatz mit korrekt angebotener Ware macht, sollte man auf fragwürdige Angebote einfach verzichten.


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12.12.15, 14:16:57
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